Um (Bevölkerungs-)repräsentative Umfragen durchführen zu können sind i.d.R. auch Telefonanrufe notwendig. Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 32 C 1115/06-22), dürfen Marktforschungsinstitute Bürger auch ohne deren vorherige Einwilligung zu Hause anrufen.
Die Leitsätze des Urteils (Quelle: www.kanzlei-prof-schweizer.de):
- Die Generierung von Telefonnummern liegt – datenschutzrechtlich - im berechtigten Interesse der Marktforschungsinstitute i.S. des § 28 Abs, 1 Nr. 2 BDSG.
- Die Marktforschung würde in unzumutbarer Weise erschwert und das Erfordernis der Repräsentativität der erhobenen Daten wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die zu Befragenden im Vorfeld einer Telefonumfrage sich mit dieser erst einverstanden erklären müssten.
- Das Telefonbuch enthält aufgrund der Veränderungen auf dem Telekommunikationsmarkt keine repräsentativen Angaben mehr.
- Für den Angerufenen stellt ein Telefonanruf nur eine geringfügige Beeinträchtigung dar, denn es steht im frei, unverzüglich nach Annahme des Telefonats aufzulegen.
- Ließe man die Telefonanrufe zu Marktforschungszwecken (ohne zuvor die Einwilligung des Angerufenen eingeholt zu haben) dennoch nicht zu, läge darin unter Abwägung der Interessenlage eine unzumutbare Einschränkung der Gewerbe- und Forschungsfreiheit der Marktforschungsinstitute.
- Die Speicherung von Telefonnummern in einer Sperrdatei zu dem Zweck, sicherzustellen, dass sie zu Marktforschungszwecken nicht mehr angerufen werden, ist gesetzlich gem. § 35 Abs. 3 Nr.2 BDSG erlaubt, weil keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Es besteht auch keine Auskunftspflicht für die Institute ihm gegenüber, weil die Ermittlung des Anschlussinhabers einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeutete.
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